Rechtstracker.at

Art. 1 § 15

Fassungen
01.07.1982 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1501.07.198230.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 15, Prüfungsergebnisse

  1. Absatz eins,Der Erfolg der Hausarbeit und der Klausurarbeiten ist von zwei jeweils vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern dieses Prüfungsausschusses (Gutachtern) unabhängig voneinander mit den Noten "sehr gut", "gut", "genügend" oder "nicht genügend" zu beurteilen. Jede Beurteilung ist zu begründen. Die Gutachter sind dem Bewerber nicht bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Beurteilen beide Gutachter eine Arbeit mit der Note "nicht genügend", so ist diese Arbeit zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist nur einmal zulässig.
  3. Absatz 3,Hat nur ein Gutachter eine Arbeit mit der Note "nicht genügend" beurteilt, so hat ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmendes anderes Mitglied dieses Prüfungsausschusses die Arbeit unabhängig von den Erstgutachtern zu beurteilen. Beurteilt auch dieser Gutachter die Arbeit mit der Note "nicht genügend", so gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Der Bewerber ist nach positiver Beurteilung der allfälligen Hausarbeit zu den Klausurarbeiten und nach positiver Beurteilung aller abzulegenden Klausurarbeiten zur mündlichen Prüfung einzuladen; diese ist jedoch um mindestens sechs Monate aufzuschieben, falls dies vom Bewerber innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Einladung beantragt wird.
  5. Absatz 5,Der Prüfungsausschuß hat den Erfolg der mündlichen Prüfung für die einzelnen Prüfungsfächer mit Stimmenmehrheit mit den Qualifikationen "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit "nicht bestanden", so kann die mündliche Prüfung nach Ablauf einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden, das Prüfungsergebnis berücksichtigenden und ein Jahr nicht übersteigenden Frist wiederholt werden; sie umfaßt dann nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer. Eine weitere Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal zulässig; sie hat jedoch sämtliche, also auch die vorher bereits bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
  6. Absatz 6,Über den Verlauf der Prüfungen ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber vom Vorsitzenden in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in unmittelbarem Anschluß an die Prüfung zu verkünden. Der Beschluß des Prüfungsausschusses ist unanfechtbar.
  7. Absatz 7,Wurde die mündliche Prüfung in ihrem ganzen Umfang bestanden, so ist dem Bewerber ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist. Wurde die mündliche Prüfung lediglich in einzelnen Prüfungsfächern bestanden, so ist auf eben diese Weise eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen. Diesfalls ist nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Umfang ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.
  8. Absatz 8,Nach bestandener Fachprüfung hat der Bewerber Anspruch auf öffentliche Bestellung als Angehöriger jener Berufsgruppe, für die er die Fachprüfung abgelegt hat. Er darf die Tätigkeit in dieser Berufsgruppe jedoch nicht aufnehmen, ehe die öffentliche Bestellung erfolgt ist (Paragraph 20,).

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042760

Alte Dokumentnummer

N3195520142L